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Steuertipps, Geld sparen

Diese Steuerspartipps bringen Ihnen bares Geld Wie können Sie Steuern sparen? Heute stellen wir Ihnen ein paar Möglichkeiten vor: So wird aus einem alten Schrank ein steuerlich absetzbares Regal Sie benötigen für Ihr Büro einen zusätzlichen Aktenschrank, möchten aber dafür kein Geld ausgeben. Deshalb stellen Sie einen nicht mehr genutzten „Privatschrank“ aus Ihrem Keller ins Büro – Sie finden, dieser reicht vollkommen aus. Steuerlich gesehen können Sie den „alten neuen“ Schrank trotzdem absetzen. Verbuchen Sie dazu den ausschließlich privat genutzten Gegenstand als Privateinlage. Schätzen Sie die Restlebensdauer und den Wert – schon kann die Abschreibung losgehen. Während Dienstreisen sich gegenseitig zum Essen einladen Sie präsentieren Ihre Produkte auf einer Messe, nehmen an einem Seminar teil oder sind aus einem anderen Grund auf Dienstreise. Das Finanzamt erlaubt Ihnen bei den Verpflegungskosten lediglich den Abzug einer geringen Pauschale. Das geht natürlich nicht nur Ihnen so, sondern auch den Geschäftspartnern, mit denen Sie während Ihrer Reise zu tun haben. Die Lösung: Laden Sie sich gegenseitig zum Essen ein. Wenn Sie beispielsweise andere Seminarteilnehmer zum Essen einladen, wird daraus ein Geschäftsessen und Sie können 70% der tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten absetzen. Am nächsten Tag lädt jemand anders ein – so profitieren Sie nacheinander. Telefonkosten zurückholen Der Fiskus unterstellt Ihnen, dass Sie das betriebliche Telefon auch privat nutzen. Deshalb ist es Ihre Pflicht, dafür in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen bestimmten Betrag als Einnahme zu versteuern. Sie holen sich das Geld wieder zurück, indem Sie angeben, dass Sie Ihr privates Telefon bzw. das private Internet zu Hause auch geschäftlich in Anspruch nehmen. Nutzen Sie den privaten Anschluss auch betrieblich, machen Sie die privaten Telekommunikationskosten als Betriebsausgabe geltend. Notieren Sie drei Monate lang, wie oft Sie Ihr privates Telefon dienstlich nutzen. Anhand dieser Aufzeichnungen weisen Sie den Prozentsatz nach, den Sie absetzen. Erholungshilfe statt Urlaubsgeld Ärgern Sie sich darüber, dass für Sie als Arbeitgeber deutlich höhere Abgaben anfallen, wenn Sie Ihren Mitarbeitern Sondervergütungen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld, auszahlen? Zudem steigt die Steuerbelastung für die Mitarbeiter. Sie umgehen die hohen Steuern, wenn Sie statt Urlaubsgeld eine Erholungshilfe zahlen. Dann fällt nur eine Pauschalsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an, weder Sie noch Ihre Mitarbeiter müssen Sozialabgaben abführen. Der Höchstbetrag für die Erholungsbeihilfe liegt bei 156,- Euro für Mitarbeiter, bei 104,- Euro für Ehepartner und bei 52,- Euro für jedes Kind.

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